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Satzung der Arbeitsgemeinschaft für Evangelische Schwerhörigenseelsorge e.V. (AFESS)
Fast alle Bereiche unseres Lebens und der Gesellschaft sind vorwiegend auf den Menschen ohne gesundheitliche Probleme ausgerichtet. Dadurch haben Schwerhörige, Ertaubte und CI -Träger oftmals Benachteiligungen. Sie sind großen inneren und äußeren Belastungen und Ausgrenzungen ausgesetzt. Der Verein will Seelsorge für und mit Betroffenen, Engagierten und Förderern in einem diakonisch-missionarischen Dienst an Schwerhörigen, Ertaubten und CI – Trägern helfend, fördernd und koordinierend wahrnehmen.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen:

Der Verein ist ein Förderverein mit Fachkompetenz zur Schwerhörigenseelsorge und einem diakonischen Auftrag. Er ist als Fachverband Mitglied des Diakonischen Werkes der EKD e.V.
Der Sitz des Vereins ist in Breitenbrunn/OT Antonshöhe im Hörgeschädigtenzentrum.
Zur Wahrnehmung und Durchsetzung der Zwecke des Vereins sowie der laufenden Geschäfte kann ein Büro unterhalten werden.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein stellt sich folgende Aufgaben:
- Er fördert und unterstützt durch geeignete Aktivitäten, ideell wie finanziell, die Schwerhörigen- und Ertaubtenseelsorge sowie diakonische Projekte und Maßnahmen.
- Er fördert und unterstützt in der Evangelischen Kirche und im Diakonischen Werk in Deutschland und ihren Untergliederungen die seelsorgerlichen Aufgaben der Gemeinden an und mit ihren schwerhörigen und ertaubten Mitgliedern in allen Bereichen des kirchlichen Lebens und Handelns und gibt für die Ausrichtung dieses Dienstes Informationen und Hilfestellung.
- Er fördert und bemüht sich um die Einrichtung von Höranlagen in Kirchen, Gemeindezentren, diakonischen Einrichtungen und sonstigen Räumen, um dadurch den Hörgeschädigten die Teilnahme an Gottesdiensten und diakonischen Veranstaltungen zu ermöglichen.
- Er wird durch besonderes Schrifttum die Botschaft von Jesus Christus auch zu denen bringen, die durch ihre Hörschädigung nicht an den Zusammenkünften ihrer Kirchengemeinde oder diakonischen Veranstaltungen teilnehmen können.
- Er will gemeinsam mit dem Diakonischen Werk und den Trägern der öffentlichen und privaten Sozialarbeit sowie der Jugendhilfe gewonnene Erfahrungen in Form von Fort- und Weiterbildungen, Tagungen und andere Veranstaltungen vermitteln, um Hilfen jeder Art zu ermöglichen.
- Er wird die Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Organisationen, Verbänden, Körperschaften sowie öffentlich rechtlichen Trägern im In- und Ausland pflegen, die sich der Zuwendung und der Seelsorge sowie dem diakonischen Auftrag von Schwerhörigen, Ertaubten und CI – Trägern annehmen. Die ideelle und materielle Unterstützung im Rahmen dieser Zusammenarbeit erfolgt nur nach den steuerbegünstigten Zwecken der Abgabenordnung.
- Er weiß sich mit der Arbeit der DAFEG – Deutsche Arbeitsgemeinschaft für Evangelische Gehörlosenseelsorge e.V. und dem EBS – Evangelischer Blinden – und Sehbehindertendienst in Deutschland e.V. sowie dem BEB – Bundesverband Evangelischer Behindertenhilfe e.V. sowie dem DEVAB – Deutscher Evangelischer Verband für Altenarbeit und ambulante pflegerische Dienste e.V. sowie dem ESW – Evangelisches Seniorenwerk – geschwisterlich verbunden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Das Vermögen des Vereins darf nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.
- Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern und die im Auftrag oder mit Genehmigung einer Landeskirche, eines diakonischen Trägervereins oder
einer evangelischen Facheinrichtung der Behindertenhilfe bzw. Altenhilfe, Schwerhörigenseelsorge und Integrationsarbeit für Schwerhörige, Ertaubte und CI – Träger ausübt, Religionsunterricht bei hörgeschädigten Kindern erteilt oder in der kirchlichen bzw. diakonischen Fürsorge für Schwerhörige, Ertaubte und CI – Träger tätig ist. - Der Beitritt ist schriftlich zu erklären und wird vom Vorstand entschieden. Gegen den ablehnenden Bescheid kann der Antragsteller innerhalb eines Monats ab Zugang der Ablehnung Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitgliedes oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen. Er wird aber stets erst am Ende des Kalenderjahres wirksam. Ein Mitglied kann aus dem Verein durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung und Interessen des Vereins verstößt. Dagegen kann das Mitglied innerhalb eines Monats schriftlich Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über den endgültigen Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 5 Organe
Die Organe des Vereins sind: Die Mitgliederversammlung
der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
- Alle 2 Jahre findet eine Mitgliederversammlung statt.
Die Mitgliederversammlung wird von dem oder der Vorsitzenden, bei Verhinderung von dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister, geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung. - Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand es für erforderlich erachtet oder, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich beantragt hat.
- Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mindestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin unter Angabe der Tagesordnung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied benannte Adresse gerichtet ist.
- Anträge und Beiträge für die Tagesordnung müssen spätestens 14 Tage vor Sitzungstermin schriftlich beim Vorstand des Vereins eingereicht werden.
- In die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen:
- a) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
- b) die Entgegennahme der Tätigkeits- und Finanzberichte bzw. des Prüfungsbescheides an den Vorstand,
- c)die Entlastung des Vorstands,
- d) die Beschlussfassung zu Richtlinien für die Arbeit des Vorstands im Sinne der §§ 1 und 2 der Satzung,
- e) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins,
- f) Bestimmung von zwei Kassenprüfern oder einer Steuer- bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
- g) Festlegung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,
- h) Beschlussfassung über die Beschwerde bei Ablehnung eines Beitritts bzw. Ausschluss als Mitglied.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig mit der Zahl der erschienenen Mitglieder. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält oder die Auflösung des Vereins ausspricht, ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder nötig. Für den Auflösungsbeschluss ist außerdem die Anwesenheit von 2/3 aller Mitglieder erforderlich. Wenn diese Zahl nicht erreicht ist, so ist eine zweite Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Abstimmung kann durch Handzeichen oder Stimmzettel erfolgen. Über die Art der Abstimmung entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist von einem Vorstandsmitglied ein Protokoll zu fertigen, welches vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 7 Der Vorstand
- Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Im Bedarfsfall kann er Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen einstellen bzw. entlassen. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören u.a.:
- (a) die in § 2 Abs. 1. bis Abs. 7. bezeichneten Aufgaben als Förderverein wahrzunehmen,
- (b) den Wirtschaftsplan und Jahresabschluss sowie bei Bedarf den Stellenplan (inkl. Stellenbeschreibung) zu erstellen,
- (c) über alle Vergaben von Fördermitteln oder Hilfestellungen zur Unterstützung der Schwerhörigenseelsorge und diakonischer Arbeit zu entscheiden und die laufende Verwaltung abzusichern,
- (d) über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern entsprechend § 4 zu entscheiden,
- (e) über die Herausgabe von Öffentlichkeitsmaterialien zu entscheiden und den verantwortlichen Personenkreis dafür zu bestimmen,
- (f) die Mitgliederversammlung vorzubereiten und einzuberufen.
- Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern: dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Er wird auf die Dauer von 4 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, von der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand vertritt gemäß § 26 BGB den Verein nach außen durch jedes Vorstandsmitglied einzeln, unabhängig vom Innenverhältnis.
- Die Einladungen zu den Sitzungen des Vorstandes ergehen durch den Vorsitzenden. Er bestimmt Ort und Zeit und stellt die Tagesordnung auf. Abgesehen von dringenden Fällen hat die Ladung wenigstens 14 Tage vor dem Sitzungstermin zu erfolgen. Zwei Mitglieder des Vorstandes können unter Angabe der Gründe schriftlich bei dem/der Vorsitzenden eine außerordentliche Sitzung verlangen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen. Das genehmigte Protokoll ist von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
- Der Vorstand kann bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes ein Ersatzmitglied bis zur Neuwahl in den Vorstand kooptieren.
- Die Jahresrechnung des Vereins wird durch zwei Kassenprüfer oder einer Steuer – bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die nicht in Abhängigkeit zum Vorstand der AFESS stehen, geprüft.
§ 8 Förderkreise
- Es können Förderkreise gebildet werden. Sie haben beratende Funktion. Ihnen gehören die vom Vorstand für einzelne Fachkompetenzen berufenen Personen an. Die Kreise sind zu Fachfragen in speziellen Förderangelegenheiten zu hören.
- Für die Förderkreise ist die Dauer der Tätigkeit entsprechend zu regeln.
- Die Leiter der Förderkreise laden im Einvernehmen mit dem Vorstand eigenständig zu den Arbeitssitzungen der einzelnen Kreise ein.
- Über die Sitzungen der Förderkreise werden Ergebnisprotokolle geführt und dem Vorstand zur Kenntnis gegeben.
- Die Mitglieder des Vorstandes können an den Sitzungen der Förderkreise teilnehmen.
§ 9 Auflösung des Vereins
Im Falle der Auflösung des Vereins bzw. bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das nach Abdeckung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an das Diakonische Werk der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsen mit der Auflage zu überführen, es ausschließlich und unmittelbar für diakonische Aufgaben und zur Seelsorge an Schwerhörigen, Ertaubten und CI – Trägern zu verwenden.
Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 07. September 2007 in Schwalmstadt-Treysa.
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Vorsitzender
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Schatzmeister
